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Rahmen · Den Rahmen setzen

Medienbildung und Prävention

Mit dem eigenen Gerät wachsen die Möglichkeiten und die Fragen nach Ablenkung, Bildschirmzeit, Privatsphäre und KI. Prävention gehört deshalb von Anfang an zur Einführung, gemeinsam mit Eltern und Schulsozialarbeit.

Stand 08.10.2026

Entwurf Entwurf. Dieses Kapitel ist neu geschrieben: mit KI-Unterstützung aus den genannten Quellen zusammengestellt und noch nicht fachlich geprüft. Rückmeldungen sind willkommen. Mitwirken

Leitfragen

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Drei Aufgaben

Die Empfehlungen des Bildungsrates nennen drei Aufgaben, die eine 1:1-Einführung direkt berühren:

  • Jugendmedienschutz (3.5). Neben rechtlichen und technischen Massnahmen steht die Förderung der Medienkompetenz im Zentrum, im Unterricht und ab dem Kindergarten. Jugendmedienschutz ist eine gemeinsame Aufgabe von Schule und Elternhaus; eine enge Zusammenarbeit mit der Schulsozialarbeit wird empfohlen.
  • Private Geräte (3.6). Der Bildungsrat weist auf das erhebliche Ablenkungs- und Suchtpotenzial hin und empfiehlt, auf private Geräte in der Schule zu verzichten. Wer die empfohlene Ausstattung umsetzt, braucht sie für den Lehrplan nicht. Wie die Regeln entstehen und wo sie stehen, zeigt Vereinbarungen.
  • Künstliche Intelligenz (3.7). KI wird weder verbannt noch unkritisch übernommen. Die Schule informiert die Eltern über den Einsatz im Unterricht und sensibilisiert im Rahmen der bestehenden Präventionsarbeit.

KI nach Zyklus

Die Empfehlungen (3.7) beschreiben, wie KI-Werkzeuge stufengerecht eingesetzt werden:

Zyklus Umgang mit KI
1. Zyklus Altersgerecht und alltagsbezogen thematisieren, ohne dass die Lernenden KI aktiv einsetzen
2. Zyklus Begleitetes Kennenlernen, mit Fokus auf Quellenkritik und Datenschutz
3. Zyklus Systematischer und reflektierter Einsatz

Das Verstehen geht dem Einsatz voraus. Bei bewerteten Arbeiten gilt eine Deklarationspflicht.

Welche Daten in welche KI? Die Empfehlungen (3.7) halten fest, dass die Datenschutzbestimmungen auch für KI gelten und die Schule verantwortlich bleibt, auch wenn ein Anbieter die Daten bearbeitet. Daraus ergibt sich:

KI-Dienst Was eingegeben werden darf
Öffentlich zugängliche Dienste, etwa ein frei zugänglicher Chatbot oder ein Konto, das jemand privat eröffnet hat Nur Inhalte ohne Personenbezug: Sachfragen, Unterrichtsthemen, eigene Texte ohne Namen und Angaben zu Personen. Keine personenbezogenen Daten von Lernenden oder Lehrpersonen (Empfehlung 3.7).
KI-Funktionen in den Lernmedien etablierter Lehrmittelverlage Hier ist der Datenschutz nach den Empfehlungen professionell gewährleistet; sie sind externen Tools vorzuziehen. Auch hier nur, was für die Aufgabe nötig ist.
Dienste über einen Zugang der Schule, mit Vertrag Was erlaubt ist, hängt vom Vertrag und von der Prüfung durch die Schule ab, wie bei jeder Bearbeitung durch Dritte (siehe Datenschutz). Besonders schützenswerte Daten wie Förderberichte oder Angaben zur Gesundheit gehören nicht hinein, solange die Schule das nicht ausdrücklich geprüft und geregelt hat.

Personenbezogen ist alles, was auf eine bestimmte Person schliessen lässt: Namen, Fotos, Stimmaufnahmen, aber auch ein Text, aus dem hervorgeht, um wen es geht. Ein datenschutzkonformer Zugang über die Schule beugt nach den Empfehlungen zudem neuen Bildungsungleichheiten vor.

Ein Angebot über die Schuljahre

Prävention wirkt, wenn sie wiederkehrt und mit dem Alter wächst. Eine Schule aus dem Projekt hat im Leitfaden zur Einführung jährliche Veranstaltungen festgelegt:

Stufe Thema
3. Klasse Einführung in das eigene Gerät (1:1)
4. Klasse KI, Umgang mit Handy, Tablet und Computer
5. und 6. Klasse Cybermobbing, mit der Polizei, für Lernende und Eltern

Dazu kommen Weiterbildungsangebote für Eltern. Welche Themen wann passen, hängt von der Stufe der 1:1-Ausstattung ab; entscheidend ist, dass das Angebot geplant ist und nicht erst nach einem Vorfall entsteht.

Technik hilft, ersetzt aber nichts

  • Inhaltsfilter: Nach den Empfehlungen (3.4) verhindert ein Inhaltsfilter, dass Seiten mit Pornografie, Rassismus oder Gewalt erreicht werden. Gehen die Geräte nach Hause, stellt sich die Frage, ob der Filter auch dort gilt.
  • Nutzungszeiten: Eine Geräteverwaltung kann Nutzungszeiten einschränken, etwa nachts. Ob und wie, gehört in die Nutzungsvereinbarung (siehe Vereinbarungen).
  • Privatsphäre: Unerlaubte Foto-, Ton- und Videoaufnahmen sind ein häufiger Konflikt. Die Empfehlungen (3.6) verlangen klare Regeln und eine stufengerechte Aufklärung über Rechte und Pflichten.

Kein Filter ersetzt, dass Kinder lernen, mit dem umzugehen, was trotzdem durchkommt. Deshalb steht die Medienbildung im Unterricht an erster Stelle.

Im Konzept festhalten

Im Zwischenbericht zum LUP-DT nennen einige Schulen ein eigenes Medienpräventionskonzept. Ob eigenes Dokument oder Baustein im Medien- und ICT-Konzept: Festgehalten sein sollten die Regeln zu privaten Geräten und zu KI, das Präventionsangebot über die Schuljahre, die Rolle der Schulsozialarbeit und das Vorgehen bei Vorfällen. Das Gerüst für das Medien- und ICT-Konzept hat dafür einen eigenen Baustein mit einem Jahresplan der Prävention. Wie die Schule darüber informiert, beschreibt Kommunikation; wer bei einem Vorfall wen informiert, steht im Kommunikationsplan.

Zum Vorgehen bei Vorfällen gehört die Frage, wann die Schule weitere Stellen einbezieht. Steht hinter Cybermobbing, Sexting oder einem anderen Vorfall eine Gefährdung des Kindes, gelten die Melderechte und -pflichten gegenüber der KESB; Lehrpersonen erfüllen die Meldepflicht auch mit einer Meldung an die Schulleitung. Partner für das Präventionsangebot (Fachstellen, Kurse, Elternanlässe) findet die Schule auf dem Präventionsportal sichergsund.ch. Für Eltern hat der Kanton eine Seite zum Umgang mit digitalen Medien zusammengestellt, auf die die Schule verweisen kann.

Für zwei dieser Punkte bietet die Handreichung Muster an: Bestimmungen zu privaten Geräten für die Schulordnung, mit einer Kurzfassung für Eltern, und eine Regelung zum Umgang mit KI. Beide stehen bei den Vorlagen zu den Vereinbarungen.

Das Haltungspapier KI der Stadt St.Gallen zeigt, wie eine Gemeinde ihre Haltung zu KI kurz und verständlich festhält.

Das gilt im Kanton St.Gallen

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Weitere Quellen

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