Zuständigkeit
Volksschulen sind kommunale öffentliche Organe. Für die Aufsicht zuständig ist
die Fachstelle für Datenschutz der Gemeinde; die kantonale Fachstelle
liefert die Arbeitshilfen.
| Wer |
Was geklärt ist oder erledigt werden muss |
| Kanton |
Gesetz und Arbeitshilfen: Datenschutzgesetz, Merkblätter, Formulare für Folgenabschätzung und Datenpannen, Mustervertrag für Anbieter, Handreichung Datenschutz. |
| Fachstelle der Gemeinde |
Aufsicht und Beratung; nimmt Meldungen zum Register und zu Datenpannen entgegen. |
| Schule |
Ist für den Datenschutz verantwortlich, auch wenn ein Anbieter die Daten bearbeitet, und muss die Einhaltung nachweisen können (Art. 3 DSG). Sie entscheidet, welche Plattformen sie nutzt, prüft das Risiko, schliesst die Verträge, holt Einwilligungen ein, meldet neue Datensammlungen und Datenpannen. |
Welche Daten hat die Schule?
Bevor eine Plattform oder ein Ablageort gewählt wird, steht die Frage, um welche
Daten es geht. Die Handreichung Datenschutz des
Kantons unterscheidet drei Stufen (Kapitel 2):
Sachdatennicht klassifiziert
Was dazugehört: Angaben ohne Bezug zu einer Person; der Datenschutz gilt für sie
nicht.
Beispiele: Schulhausadresse, Lageplan, Arbeitsblatt, Stundenplan ohne Namen.
Ablage: grundsätzlich überall.
Personendatenvertraulich
Was dazugehört: Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person
beziehen (Art. 1 DSG).
Beispiele: Name, Adresse, Geburtsdatum, Klassenzugehörigkeit, Absenzen, Noten,
Fotos, Lernprodukte mit Namen.
Ablage: nur auf Plattformen, die die Schule geprüft hat und deren Anbieter die
Bedingungen der Schule verbindlich übernommen hat, in der Regel per Vertrag
(Art. 9 DSG). Noten und Zeugnisse gehören in PUPIL@SG.
Besonders schützenswerte Personendatengeheim
Was dazugehört: Angaben über Gesundheit, Intimsphäre, ethnische Zugehörigkeit,
religiöse und politische Ansichten, Massnahmen der sozialen Hilfe, disziplinarische und
strafrechtliche Verfahren (Art. 1 DSG).
Beispiele: Förderpläne und Abklärungsberichte, schulpsychologische Berichte,
Arztzeugnisse, Angaben zu Disziplinarverfahren, Schülerdossiers.
Ablage: nicht in Cloud-Dienste internationaler Anbieter wie Microsoft 365, es sei
denn, die Schule verschlüsselt sie selbst (siehe unten).
Je nach Lage kann eine gewöhnliche Angabe besonders schützenswert werden: Die
Adresse eines Kindes etwa, wenn die Eltern wegen Gewalt in der Familie getrennt
leben. Wer unsicher ist, ordnet die Daten der höheren Stufe zu.
Die Handreichung des Kantons von 2019 ist bei den Personendaten strenger:
Klassenlisten, Notenblätter und Beurteilungen liegen in der Cloud nur verschlüsselt
(Kapitel 5.1.3). Wer davon abweichen will, klärt das mit der Fachstelle der Gemeinde.
Verschlüsseln: Pflicht oder Empfehlung?
Ein eigenes Gesetz zur Verschlüsselung gibt es nicht. Verbindlich ist die Pflicht,
Daten technisch und organisatorisch vor unbefugtem Zugriff zu sichern (Art. 4 Abs. 3
DSG), und die Bedingung, dass eine Auslagerung an Dritte nur zulässig ist, wenn
diese Gewähr für den Datenschutz bieten (Art. 9 DSG). Wie das bei der Cloud zu
verstehen ist, legen zwei Arbeitshilfen aus:
- Die Handreichung Datenschutz des Kantons (Kapitel 5.1.3): Cloud-Dienste gelten
grundsätzlich als unsicher; vertrauliche und geheime Daten werden dort nur mit
Verschlüsselung und Zugriffsschutz gespeichert.
- Die Resolution von privatim (November 2025), der
Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten: Besonders schützenswerte
Personendaten gehören nur dann in die Cloud grosser internationaler Anbieter, wenn
die Schule sie selbst verschlüsselt und der Anbieter keinen Zugang zum Schlüssel
hat.
Beides ist kein Gesetz, aber die Auslegung, an der sich die Aufsicht orientiert.
Da die Schule die Einhaltung nachweisen muss (Art. 3 DSG), ist der sicherste Weg,
sich daran zu halten.
So geht es in der Praxis
- Zuerst prüfen, ob die Daten in die Cloud müssen. Noten und Zeugnisse gehören
in PUPIL@SG. Vieles lässt sich auf dem Server der Schule oder auf Papier
aufbewahren.
- Vor dem Hochladen verschlüsseln, mit einem Werkzeug, bei dem nur die Schule
den Schlüssel hat. Zwei verbreitete, kostenlose Beispiele, keine Empfehlung eines
bestimmten Produkts:
- 7-Zip (Windows): Dateien mit Rechtsklick zu einem Archiv packen,
als Verschlüsselung AES-256 wählen, «Dateinamen verschlüsseln» ankreuzen und
ein starkes Passwort setzen.
- Cryptomator (Windows, macOS, Linux, Apps für iPad und
Android): legt im Cloud-Ordner einen verschlüsselten Tresor an. Was darin
gespeichert wird, verschlüsselt das Programm automatisch
(Anleitung).
- Den Schlüssel getrennt halten. Das Passwort liegt nie im selben Cloud-Dienst
und wird auf anderem Weg weitergegeben, etwa persönlich oder per Telefon.
- Zuständigkeit festlegen. Mit dem technischen Support klären, wer die Schlüssel
verwaltet und wie sie bei einem Personalwechsel übergeben werden. Ein verlorenes
Passwort heisst: Die Daten sind verloren.
Welche Hilfe wann
| Schritt der Einführung |
Frage |
Arbeitshilfe |
| Vor jedem Schritt |
Darf die Schule diese Daten überhaupt bearbeiten? |
Merkblatt Grundlagen einer Datenbearbeitung |
| Plattform oder App auswählen |
Ist die Auslagerung zulässig, welche Risiken entstehen? |
Merkblatt DSFA, DSFA-Formular, Online-Formular, Applikationscheckliste |
| Hohes Risiko festgestellt |
Muss die Fachstelle vorab einbezogen werden? |
Merkblatt Vorabkonsultation |
| Vertrag mit dem Anbieter |
Was muss eine Auftragsdatenbearbeitung regeln? |
Mustervertrag Auftragsdatenbearbeitung, Merkblatt zum Vereinbarungsinhalt |
| Plattform in Betrieb nehmen |
Muss die neue Datensammlung gemeldet werden? |
Checkliste Register der Datensammlungen; Meldung an die Gemeindefachstelle vor der Eröffnung |
| Anbieter mit Sitz im Ausland |
Ist die Übermittlung zulässig? Steht der Staat nicht auf der Liste der Staaten mit angemessenem Datenschutz, informiert die Schule vorher die Fachstelle über die Garantien (Art. 16 DSG). |
Resolution privatim 2025, Leitfaden Microsoft 365, Cloud-Merkblatt privatim |
| Fotos, Videos, Publikationen |
Braucht es eine Einwilligung? |
Merkblatt Einwilligung, Merkblatt Websites, Musterdatenschutzerklärung für Websites |
| Ablage in der Cloud |
Welche Daten dürfen nicht in die Cloud? |
Handreichung Datenschutz, Kapitel 5.1.3 |
| Gerät verloren oder gehackt |
Muss die Panne gemeldet werden? |
Meldeformular Datenpanne (online) oder Formular als Word-Datei; intern die Meldung von Schaden, Verlust oder Diebstahl |
| Eltern verlangen Auskunft |
Welche Daten müssen offengelegt werden? |
Merkblatt Auskunftsrecht, Musterantwort |
| Befragung zur Einführung |
Lässt sie sich anonym durchführen? |
Kurzbefragung mit Hinweisen zur Durchführung; siehe Überprüfen und weiterentwickeln |
| KI-Werkzeuge nutzen |
Welche Daten dürfen in KI-Dienste? |
Empfehlungen, Kapitel 3.7; für die Schulverwaltung auch die Leitlinien der Staatskanzlei |
Die Formulare und Musterbriefe der Fachstelle stehen unten bei den Vorlagen. Sie
sind dort verlinkt, nicht kopiert: So öffnet sich immer die Fassung, die der Kanton
aktuell bereitstellt. Am besten schaut die Schulleitung sie an, bevor sie gebraucht
werden. Im Ernstfall, etwa nach einem Geräteverlust, bleibt wenig Zeit.
Zu den Vorlagen
Die Rheintaler Schulen haben für Microsoft 365 ein Nutzungskonzept, ein Rollen- und
Berechtigungskonzept und eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemeinsam erarbeitet.
Bei der Prüfung vom 1. Oktober 2026 hat sich gezeigt, dass zwei davon in einem
zentralen Punkt nicht mehr stimmen: Sie lassen besonders schützenswerte
Personendaten wie Förderpläne, Abklärungsberichte und Gesundheitsangaben mit
Mehrfaktor-Authentifizierung in Microsoft 365 zu. Nach der
Resolution von privatim vom November 2025 gehört
solches nur dann in Cloud-Dienste internationaler Anbieter, wenn die Schule es
selbst verschlüsselt. Zudem ist der Rahmenvertrag von educa mit Microsoft, auf den
sie sich stützen, am 31. Juli 2024 ausgelaufen.
- Nutzungskonzept Microsoft 365: Die Handreichung bietet eine überarbeitete
Fassung des Rheintaler Konzepts als Muster an.
- Datenschutz-Folgenabschätzung: Das Formular der kantonalen Fachstelle
verwenden.
- Rollen- und Berechtigungskonzept: Die Fassung der PSNLZ mit PUPIL@SG ist
aktuell; die ältere mit LehrerOffice wurde entfernt.
- Die kantonale Handreichung Datenschutz stammt von 2019 und nennt noch
LehrerOffice. Sie bleibt die zentrale Quelle für Schulen, ersetzt aber nicht den
Blick auf die aktuellen Merkblätter. Einen Überblick gibt
Rechtliche Grundlagen.