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One-to-One

Schritt 2 · Ausstattung wählen

Datenschutz

Für fast jeden Datenschutzschritt einer 1:1-Einführung bietet der Kanton inzwischen eine eigene Arbeitshilfe. Diese Seite zeigt, wann im Ablauf welche gebraucht wird.

Stand 12.10.2026

Leitfragen

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Zuständigkeit

Volksschulen sind kommunale öffentliche Organe. Für die Aufsicht zuständig ist die Fachstelle für Datenschutz der Gemeinde; die kantonale Fachstelle liefert die Arbeitshilfen.

Wer Was geklärt ist oder erledigt werden muss
Kanton Gesetz und Arbeitshilfen: Datenschutzgesetz, Merkblätter, Formulare für Folgenabschätzung und Datenpannen, Mustervertrag für Anbieter, Handreichung Datenschutz.
Fachstelle der Gemeinde Aufsicht und Beratung; nimmt Meldungen zum Register und zu Datenpannen entgegen.
Schule Ist für den Datenschutz verantwortlich, auch wenn ein Anbieter die Daten bearbeitet, und muss die Einhaltung nachweisen können (Art. 3 DSG). Sie entscheidet, welche Plattformen sie nutzt, prüft das Risiko, schliesst die Verträge, holt Einwilligungen ein, meldet neue Datensammlungen und Datenpannen.

Welche Daten hat die Schule?

Bevor eine Plattform oder ein Ablageort gewählt wird, steht die Frage, um welche Daten es geht. Die Handreichung Datenschutz des Kantons unterscheidet drei Stufen (Kapitel 2):

Sachdatennicht klassifiziert

Was dazugehört: Angaben ohne Bezug zu einer Person; der Datenschutz gilt für sie nicht.

Beispiele: Schulhausadresse, Lageplan, Arbeitsblatt, Stundenplan ohne Namen.

Ablage: grundsätzlich überall.

Personendatenvertraulich

Was dazugehört: Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 1 DSG).

Beispiele: Name, Adresse, Geburtsdatum, Klassenzugehörigkeit, Absenzen, Noten, Fotos, Lernprodukte mit Namen.

Ablage: nur auf Plattformen, die die Schule geprüft hat und deren Anbieter die Bedingungen der Schule verbindlich übernommen hat, in der Regel per Vertrag (Art. 9 DSG). Noten und Zeugnisse gehören in PUPIL@SG.

Besonders schützenswerte Personendatengeheim

Was dazugehört: Angaben über Gesundheit, Intimsphäre, ethnische Zugehörigkeit, religiöse und politische Ansichten, Massnahmen der sozialen Hilfe, disziplinarische und strafrechtliche Verfahren (Art. 1 DSG).

Beispiele: Förderpläne und Abklärungsberichte, schulpsychologische Berichte, Arztzeugnisse, Angaben zu Disziplinarverfahren, Schülerdossiers.

Ablage: nicht in Cloud-Dienste internationaler Anbieter wie Microsoft 365, es sei denn, die Schule verschlüsselt sie selbst (siehe unten).

Je nach Lage kann eine gewöhnliche Angabe besonders schützenswert werden: Die Adresse eines Kindes etwa, wenn die Eltern wegen Gewalt in der Familie getrennt leben. Wer unsicher ist, ordnet die Daten der höheren Stufe zu.

Die Handreichung des Kantons von 2019 ist bei den Personendaten strenger: Klassenlisten, Notenblätter und Beurteilungen liegen in der Cloud nur verschlüsselt (Kapitel 5.1.3). Wer davon abweichen will, klärt das mit der Fachstelle der Gemeinde.

Verschlüsseln: Pflicht oder Empfehlung?

Ein eigenes Gesetz zur Verschlüsselung gibt es nicht. Verbindlich ist die Pflicht, Daten technisch und organisatorisch vor unbefugtem Zugriff zu sichern (Art. 4 Abs. 3 DSG), und die Bedingung, dass eine Auslagerung an Dritte nur zulässig ist, wenn diese Gewähr für den Datenschutz bieten (Art. 9 DSG). Wie das bei der Cloud zu verstehen ist, legen zwei Arbeitshilfen aus:

  • Die Handreichung Datenschutz des Kantons (Kapitel 5.1.3): Cloud-Dienste gelten grundsätzlich als unsicher; vertrauliche und geheime Daten werden dort nur mit Verschlüsselung und Zugriffsschutz gespeichert.
  • Die Resolution von privatim (November 2025), der Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten: Besonders schützenswerte Personendaten gehören nur dann in die Cloud grosser internationaler Anbieter, wenn die Schule sie selbst verschlüsselt und der Anbieter keinen Zugang zum Schlüssel hat.

Beides ist kein Gesetz, aber die Auslegung, an der sich die Aufsicht orientiert. Da die Schule die Einhaltung nachweisen muss (Art. 3 DSG), ist der sicherste Weg, sich daran zu halten.

So geht es in der Praxis

  1. Zuerst prüfen, ob die Daten in die Cloud müssen. Noten und Zeugnisse gehören in PUPIL@SG. Vieles lässt sich auf dem Server der Schule oder auf Papier aufbewahren.
  2. Vor dem Hochladen verschlüsseln, mit einem Werkzeug, bei dem nur die Schule den Schlüssel hat. Zwei verbreitete, kostenlose Beispiele, keine Empfehlung eines bestimmten Produkts: - 7-Zip (Windows): Dateien mit Rechtsklick zu einem Archiv packen, als Verschlüsselung AES-256 wählen, «Dateinamen verschlüsseln» ankreuzen und ein starkes Passwort setzen. - Cryptomator (Windows, macOS, Linux, Apps für iPad und Android): legt im Cloud-Ordner einen verschlüsselten Tresor an. Was darin gespeichert wird, verschlüsselt das Programm automatisch (Anleitung).
  3. Den Schlüssel getrennt halten. Das Passwort liegt nie im selben Cloud-Dienst und wird auf anderem Weg weitergegeben, etwa persönlich oder per Telefon.
  4. Zuständigkeit festlegen. Mit dem technischen Support klären, wer die Schlüssel verwaltet und wie sie bei einem Personalwechsel übergeben werden. Ein verlorenes Passwort heisst: Die Daten sind verloren.

Welche Hilfe wann

Schritt der Einführung Frage Arbeitshilfe
Vor jedem Schritt Darf die Schule diese Daten überhaupt bearbeiten? Merkblatt Grundlagen einer Datenbearbeitung
Plattform oder App auswählen Ist die Auslagerung zulässig, welche Risiken entstehen? Merkblatt DSFA, DSFA-Formular, Online-Formular, Applikationscheckliste
Hohes Risiko festgestellt Muss die Fachstelle vorab einbezogen werden? Merkblatt Vorabkonsultation
Vertrag mit dem Anbieter Was muss eine Auftragsdatenbearbeitung regeln? Mustervertrag Auftragsdatenbearbeitung, Merkblatt zum Vereinbarungsinhalt
Plattform in Betrieb nehmen Muss die neue Datensammlung gemeldet werden? Checkliste Register der Datensammlungen; Meldung an die Gemeindefachstelle vor der Eröffnung
Anbieter mit Sitz im Ausland Ist die Übermittlung zulässig? Steht der Staat nicht auf der Liste der Staaten mit angemessenem Datenschutz, informiert die Schule vorher die Fachstelle über die Garantien (Art. 16 DSG). Resolution privatim 2025, Leitfaden Microsoft 365, Cloud-Merkblatt privatim
Fotos, Videos, Publikationen Braucht es eine Einwilligung? Merkblatt Einwilligung, Merkblatt Websites, Musterdatenschutzerklärung für Websites
Ablage in der Cloud Welche Daten dürfen nicht in die Cloud? Handreichung Datenschutz, Kapitel 5.1.3
Gerät verloren oder gehackt Muss die Panne gemeldet werden? Meldeformular Datenpanne (online) oder Formular als Word-Datei; intern die Meldung von Schaden, Verlust oder Diebstahl
Eltern verlangen Auskunft Welche Daten müssen offengelegt werden? Merkblatt Auskunftsrecht, Musterantwort
Befragung zur Einführung Lässt sie sich anonym durchführen? Kurzbefragung mit Hinweisen zur Durchführung; siehe Überprüfen und weiterentwickeln
KI-Werkzeuge nutzen Welche Daten dürfen in KI-Dienste? Empfehlungen, Kapitel 3.7; für die Schulverwaltung auch die Leitlinien der Staatskanzlei

Die Formulare und Musterbriefe der Fachstelle stehen unten bei den Vorlagen. Sie sind dort verlinkt, nicht kopiert: So öffnet sich immer die Fassung, die der Kanton aktuell bereitstellt. Am besten schaut die Schulleitung sie an, bevor sie gebraucht werden. Im Ernstfall, etwa nach einem Geräteverlust, bleibt wenig Zeit.

Zu den Vorlagen

Die Rheintaler Schulen haben für Microsoft 365 ein Nutzungskonzept, ein Rollen- und Berechtigungskonzept und eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemeinsam erarbeitet. Bei der Prüfung vom 1. Oktober 2026 hat sich gezeigt, dass zwei davon in einem zentralen Punkt nicht mehr stimmen: Sie lassen besonders schützenswerte Personendaten wie Förderpläne, Abklärungsberichte und Gesundheitsangaben mit Mehrfaktor-Authentifizierung in Microsoft 365 zu. Nach der Resolution von privatim vom November 2025 gehört solches nur dann in Cloud-Dienste internationaler Anbieter, wenn die Schule es selbst verschlüsselt. Zudem ist der Rahmenvertrag von educa mit Microsoft, auf den sie sich stützen, am 31. Juli 2024 ausgelaufen.

  • Nutzungskonzept Microsoft 365: Die Handreichung bietet eine überarbeitete Fassung des Rheintaler Konzepts als Muster an.
  • Datenschutz-Folgenabschätzung: Das Formular der kantonalen Fachstelle verwenden.
  • Rollen- und Berechtigungskonzept: Die Fassung der PSNLZ mit PUPIL@SG ist aktuell; die ältere mit LehrerOffice wurde entfernt.
  • Die kantonale Handreichung Datenschutz stammt von 2019 und nennt noch LehrerOffice. Sie bleibt die zentrale Quelle für Schulen, ersetzt aber nicht den Blick auf die aktuellen Merkblätter. Einen Überblick gibt Rechtliche Grundlagen.

Das gilt im Kanton St.Gallen

7 Links

Vorlagen und Dokumente

Vorlage des Kantons St.Gallen. Sie liegt auf sg.ch und wird dort nachgeführt; die Handreichung verlinkt nur, damit immer die geltende Fassung geöffnet wird. Muster der Handreichung One-to-One-Computing unter CC BY-SA 4.0. Mit KI-Unterstützung auf Grundlage der kantonalen Vorgaben erstellt, nicht rechtlich geprüft: vor Gebrauch anpassen und vom Schulträger prüfen lassen. Von einer Schule zur Verfügung gestellt. Weder rechtlich geprüft noch offizielle Vorlage des Kantons. So sind die Dokumente gekennzeichnet

DOCX

Muster der Handreichung Nutzungskonzept Microsoft 365 (überarbeitete Fassung)

Überarbeitung des Rheintaler Konzepts (CC BY-SA): aktuelle Vertragslage nach dem Auslaufen des educa-Rahmenvertrags 2024, keine besonders schützenswerten Personendaten ohne eigene Verschlüsselung (privatim 2025), KI-Funktionen, Löschfristen.

Konzept · Schulführung und PICTS

Handreichung One-to-One-Computing, 2026

Stand 01.10.2026 · nach den geltenden Vorgaben des Kantons erstellt · mit KI-Unterstützung, nicht rechtlich geprüft · vor Gebrauch anpassen

DOCX

Beispiel aus einer Schule Rollen- und Berechtigungskonzept, Variante PSNLZ

Dasselbe Konzept, von einer zweiten Schule auf ihre Verhältnisse angepasst.

Konzept · Schulführung und PICTS

PSNLZ · Rollen- und Berechtigungskonzept

Aktualisiert am 08.10.2026: an das geltende Recht angepasst
  • Abschnitt «Office 365» in «Server und Netzwerk» umbenannt: Er beschreibt Server, Netzlaufwerke und WLAN; Microsoft 365 hat einen eigenen Abschnitt
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DOCX

Vorlage des Kantons Formular Datenschutz-Folgenabschätzung

Bevor eine neue Plattform oder App eingeführt wird: Risiken für die Daten der Lernenden einschätzen und Massnahmen festhalten (Art. 8a DSG). Anleitung im Merkblatt DSFA.

Formular · Schulführung und PICTS

Fachstelle für Datenschutz Kanton St.Gallen · Datenschutz

offizielle Vorlage, liegt auf sg.ch und wird dort nachgeführt · eingeordnet am 08.10.2026

DOCX

Vorlage des Kantons Mustervertrag Auftragsdatenbearbeitung

Vertrag mit einem Anbieter, der Daten der Schule bearbeitet, etwa einer Lernplattform oder einem IT-Dienstleister (Art. 9 DSG). Was hineingehört und warum, erklärt das Merkblatt zum Vereinbarungsinhalt.

Formular · Schulführung und PICTS

Fachstelle für Datenschutz Kanton St.Gallen, 2025 · Datenschutz

Fassung Oktober 2025 · offizielle Vorlage, liegt auf sg.ch und wird dort nachgeführt · eingeordnet am 08.10.2026

DOCX

Vorlage des Kantons Formular Meldung von Verletzungen der Datensicherheit

Wenn ein Gerät mit Personendaten verloren geht, gehackt oder Daten an Unbefugte gelangen (Art. 9a DSG). Vorab ansehen: Es zeigt, was im Ernstfall festzuhalten ist. Alternativ online melden.

Formular · Schulführung und PICTS

Fachstelle für Datenschutz Kanton St.Gallen, 2025 · Datenschutz

Fassung September 2025 · offizielle Vorlage, liegt auf sg.ch und wird dort nachgeführt · eingeordnet am 08.10.2026

DOCX

Vorlage des Kantons Musterantwort auf ein Auskunftsbegehren

Briefvorlage, wenn Eltern oder Lernende wissen wollen, welche Daten die Schule über sie bearbeitet (Art. 17 DSG, Antwort innert 30 Tagen).

Formular · Schulführung und PICTS

Fachstelle für Datenschutz Kanton St.Gallen, 2023 · Datenschutz

Fassung März 2023 · offizielle Vorlage, liegt auf sg.ch und wird dort nachgeführt · eingeordnet am 08.10.2026

Aus der zITBOx

1 Link

Produkte der IT-Bildungsoffensive St.Gallen, entstanden an der PHSG und in den Modellschulen.

Weitere Quellen

6 Links

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