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One-to-One

Rahmen · Den Rahmen setzen

Rechtliche Grundlagen

Welche Gesetze, Empfehlungen und Merkblätter für eine 1:1-Einführung im Kanton St.Gallen gelten, was sich in den letzten Jahren geändert hat und welche Fehler in älteren Vorlagen häufig vorkommen.

Stand 08.10.2026

Entwurf Entwurf. Dieses Kapitel ist neu geschrieben: mit KI-Unterstützung aus den genannten Quellen zusammengestellt und noch nicht fachlich geprüft. Rückmeldungen sind willkommen. Mitwirken

Leitfragen

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Diese Übersicht ist der Massstab, mit dem die Vorlagen der Handreichung am 1. Oktober 2026 geprüft wurden. Am 8. Oktober 2026 wurden alle zitierten Bestimmungen erneut am Wortlaut der geltenden Fassungen überprüft. Die Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Für Fragen zum Datenschutz ist bei Volksschulen die Gemeindefachstelle für Datenschutz zuständig.

Das Volksschulgesetz wird totalrevidiert. Die Regierung leitet das neue Gesetz voraussichtlich Ende 2026 dem Kantonsrat zu. Es kann frühestens ab August 2028 angewendet werden; bis dahin gilt das bisherige Volksschulgesetz. Die Artikel in dieser Handreichung beziehen sich auf das geltende Gesetz und werden angepasst, sobald das neue in Kraft ist. Stand der Totalrevision

Was gilt

Die Regelungen sind nach ihrer Verbindlichkeit geordnet. Gesetze und Verordnungen gelten. Die Empfehlungen des Bildungsrates sind kein Gesetz, aber der Massstab des Kantons. Merkblätter und Arbeitshilfen erklären, wie die Fachstelle das Gesetz auslegt.

Verbindlich: Gesetze und Verordnungen

Datenschutzgesetz des Kantons St.Gallen (sGS 142.1)
Gesetz Stand 25.06.2019

Gilt für Volksschulen als kommunale öffentliche Organe.

  • Bearbeitung nur mit Rechtsgrundlage oder soweit zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich (Art. 5 DSG).
  • Zweckgebunden, für die Betroffenen erkennbar und technisch und organisatorisch gesichert (Art. 4 DSG).
  • Bei Umfragen Zweck und Rechtsgrundlage angeben (Art. 6 DSG), für Auswertungen anonymisieren (Art. 7 DSG).
  • Information, wenn Daten bei Amtsstellen oder Dritten beschafft werden (Art. 20a DSG).
  • Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko (Art. 8a DSG), Vorabkonsultation (Art. 8b DSG).
  • Auslagerung an Dritte nur, wenn sie Gewähr bieten und die Schule die Bedingungen verbindlich festlegt, in der Regel per Vertrag (Art. 9 DSG).
  • Bekanntgabe ins Ausland nach Bundesrecht; bei Staaten ohne angemessenen Schutz vorher die Fachstelle über die Garantien informieren (Art. 16 DSG).
  • Meldung von Datenpannen (Art. 9a DSG).
  • Auskunftsrecht (Art. 17 DSG).
  • Neue Datensammlungen vor der Eröffnung ins Register melden (Art. 39 DSG).

Volksschulgesetz (sGS 213.1)
Gesetz Stand 01.09.2024

  • Der Schulträger stellt Lehrmittel und Verbrauchsmaterial zur Verfügung und trägt die Kosten (Art. 23 VSG).
  • Technische Geräte beschafft und unterhält er als Unterrichtshilfen (Art. 24 VSG).
  • Regeln zum Verhalten stehen in der Schulordnung (Art. 33 VSG).
  • Disziplinarmassnahmen (Art. 55 VSG; Übersicht).
  • Information und Mitwirkung der Eltern (Art. 94 und 96bis VSG).

Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.12)
Verordnung Stand 01.08.2022

  • Zulässige Disziplinarmassnahmen der Lehrperson und des Schulrates (Art. 12 ff. VVU).

Bundesrecht
Gesetz laufend

  • Urheberrecht (Art. 19 URG).
  • Persönlichkeitsschutz und Recht am eigenen Bild (Art. 28 ZGB), urteilsfähige Minderjährige (Art. 19c ZGB).
  • Gebrauchsleihe (Art. 305 ff. OR).
  • Pornografie (Art. 197 StGB, Schutzalter 16), Jugendstrafrecht ab 10 Jahren.
  • Melderechte und -pflichten gegenüber der KESB (Art. 314c und 314d ZGB).

Massstab des Kantons: Empfehlungen

Empfehlungen zur digitalen Transformation des Bildungsrates
Empfehlung August 2021, ergänzt Mai 2025 und August 2026

Kein Gesetz, aber der Massstab des Kantons.

  • Mengengerüst: 1:2 im 2. Zyklus, 1:1 im 3. Zyklus, 1:1 schon ab der 5. Klasse empfehlenswert (3.4).
  • Datenschutz und Jugendmedienschutz (3.5).
  • Verzicht auf private Geräte, Regeln in der Schulordnung (3.6).
  • Generative KI («Generative Machine Learning Systems») nach Zyklus, keine Personendaten in öffentliche Dienste, Deklarationspflicht, Information der Eltern (3.7).

Auslegung und Arbeitshilfen

Handreichung Datenschutz und Informationssicherheit
Arbeitshilfe Dezember 2019

Weiterhin die zentrale Schulquelle, in einzelnen Punkten aber überholt (siehe unten).

Merkblätter der Fachstelle für Datenschutz
Auslegung der Fachstelle, Vorlagen 2023 bis 2025

Resolution von privatim
Haltung der Datenschutzbeauftragten November 2025

Besonders schützenswerte Personendaten gehören nur dann in Cloud-Dienste internationaler Anbieter, wenn die Schule sie selbst verschlüsselt.

Was sich geändert hat

Viele Vorlagen von Schulen sind zwischen 2017 und 2022 entstanden. Seither hat sich einiges geändert:

Seit Änderung Was in älteren Vorlagen nicht mehr stimmt
2020 Microsoft benennt Office 365 in Microsoft 365 um; einzelne Bildungslizenzen tragen den alten Namen weiter Produktnamen
2023 bis 2025 PUPIL@SG löst LehrerOffice und die bisherige Schulverwaltungslösung (VRSG, heute Abraxas) schrittweise ab; seit dem Schuljahr 2025/26 arbeiten alle Schulträger damit Rollen und Abläufe für LehrerOffice
April 2024 WhatsApp gilt in der Schweiz ab 13 Jahren (vorher 16) Altersgrenzen in Regeln zu Klassenchats
31.07.2024 Der Rahmenvertrag von educa mit Microsoft ist ausgelaufen Verweise auf den Beitritt zum educa-Rahmenvertrag
März 2025 Merkblatt Einwilligung Einwilligungen ohne klaren Zweck oder ohne Widerrufsmöglichkeit
Mai 2025 Empfehlung 3.6: Verzicht auf private Geräte, Regeln in der Schulordnung Regeln, die private Geräte im Unterricht vorsehen
Oktober 2025 Mustervertrag Auftragsdatenbearbeitung Verträge mit Anbietern ohne die geforderten Punkte
November 2025 Resolution von privatim Besonders schützenswerte Daten in Microsoft 365 «mit Mehrfaktor-Authentifizierung»
August 2026 Empfehlung 3.7 zu KI Vereinbarungen ohne Regeln zu KI

Häufige Fehler in Vorlagen

Falsches Recht Volksschulen unterstehen dem kantonalen Datenschutzgesetz. Das Bundesgesetz gilt für Private, etwa für Eltern, die Fotos veröffentlichen. Die EU-DSGVO gilt für Schweizer Schulen nicht. Rechtshinweise aus Deutschland, etwa zum Herunterladen oder zur Elternhaftung, stimmen für die Schweiz oft nicht.

Kosten für Eltern Gebühren, Mieten oder Depots für das Schulgerät sind mit Art. 23 und 24 Volksschulgesetz kaum vereinbar: Lehrmittel und Material stellt der Schulträger auf eigene Kosten zur Verfügung, technische Geräte beschafft und unterhält er als Unterrichtshilfen. Ersatz kann die Schule bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit verlangen.

Kein Gerät ohne Unterschrift? Der Grundschulunterricht ist unentgeltlich (Art. 19 und 62 Abs. 2 Bundesverfassung), das Gerät beschafft der Schulträger als Unterrichtshilfe (Art. 24 Volksschulgesetz). Unterschreiben Eltern den Leihvertrag nicht, arbeitet das Kind trotzdem mit einem Gerät der Schule; es bleibt dann in der Schule.

Einsicht jederzeit «Die Schule darf jederzeit sämtliche Daten einsehen» ist nicht verhältnismässig. Über die Arbeiten aus dem Unterricht hinaus nur bei begründetem Verdacht, transparent und im Beisein der Lernenden.

Pauschale Einwilligung Eine Einwilligung «bis zum Schulaustritt» für alle Zwecke genügt nicht. Getrennt nach Zweck, jedes Schuljahr, jederzeit widerrufbar. Ab etwa 12 Jahren unterschreiben Kind und Eltern.

Cloud ohne Unterschied Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten brauchen unterschiedliche Ablageorte. Noten und Zeugnisse gehören in PUPIL@SG.

Fehlende Themen KI und private Geräte fehlen in fast allen Vorlagen vor 2025.

Die Muster der Handreichung setzen diese Punkte um. In der Vorlagensammlung steht bei jedem Dokument, ob es geprüft ist und wo es anzupassen ist.

Das gilt im Kanton St.Gallen

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Weitere Quellen

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