Wichtig: Die Vorlagen wurden von
Schulen zur Verfügung gestellt und zeigen eine mögliche Umsetzung. Sie sind weder
rechtlich geprüft noch offizielle Vorlagen des Bildungsdepartements.
Was neu dazugehört
Seit 2025 und 2026 regeln die Empfehlungen des Bildungsrats zwei Themen, die in
den älteren Vorlagen noch fehlen:
- Private Geräte (Kapitel 3.6). Der Bildungsrat empfiehlt, auf private digitale
Geräte in der Schule zu verzichten, auch an Schulanlässen und grundsätzlich auf dem
Schulareal. Schule und Erziehungsberechtigte erarbeiten die Regeln gemeinsam;
erlassen werden sie in der Schulordnung oder einem anderen kommunalen Reglement.
- Generative KI (Kapitel 3.7). Der Schulträger regelt den Umgang mit KI an
der Schule. Bei bewerteten Arbeiten gilt eine Deklarationspflicht.
Wer eine der Vorlagen übernimmt, sollte beides ergänzen. Für beide Themen gibt es
ein eigenes Muster: Bestimmungen zu privaten digitalen Geräten, die sich in die
Schulordnung einfügen lassen, und eine Regelung zum Umgang mit KI, die der
Schulrat als Anhang zum Medien- und ICT-Konzept oder als eigenes Reglement
erlässt. Beide stehen unten in der Gruppe «Regeln der Schule».
Muster der Handreichung
Für die zentralen Dokumente bietet die Handreichung eigene Muster an, die nach den
geltenden Vorgaben des Kantons erstellt sind: einen Leihvertrag,
Nutzungsvereinbarungen für den Zyklus 2 und den Zyklus 3, eine Einwilligung
für Fotos, Videos und Tonaufnahmen, eine Weisung mit Leihvertrag für
Mitarbeitende, ein Formular für Schaden, Verlust oder Diebstahl sowie Regeln
der Schule zu privaten Geräten und zu KI. Sie regeln die Punkte, die in älteren Vorlagen häufig fehlen
oder nicht mehr stimmen: keine Kosten für die Eltern (Art. 23 und 24 Volksschulgesetz),
verhältnismässige Einsicht, KI und private Geräte, eine Einwilligung pro Schuljahr
und nach Zweck. Die Muster sind nicht rechtlich geprüft; die Schule passt sie an
und lässt sie vom Schulrat beschliessen.
Die Vorlagen von Schulen wurden am 1. Oktober 2026 geprüft. Bei jeder steht, ob
und wo sie anzupassen ist. Zwei Vorlagen zu diesem Kapitel wurden entfernt, weil
wichtige Angaben nicht mehr stimmten. Die Gründe stehen unter Rechtliche Grundlagen
und in der Vorlagensammlung.
Wenn ein Gerät beschädigt wird oder verschwindet
Der Leihvertrag verlangt, Schäden, Verlust und Diebstahl sofort zu melden. Damit
alle gleich vorgehen, gibt es dafür ein
Formular. Es hält fest, was passiert ist, und führt
die Schule durch ihre Schritte:
- Gerät sperren über die Geräteverwaltung, bei Verlust oder Diebstahl auch
orten, nur in diesen Fällen, wie es der Leihvertrag vorsieht.
- Datenpanne prüfen: Waren ungeschützte Personendaten der Schule auf dem Gerät,
etwa auf dem Gerät einer Lehrperson, prüft die Schule eine Meldung an die
Fachstelle für Datenschutz (Art. 9a DSG). Siehe Datenschutz.
- Ersatz organisieren, damit die Schülerin oder der Schüler weiterarbeiten kann.
- Kosten klären: Für Abnutzung, technische Defekte und Schäden ohne Verschulden
kommt die Schule auf. Ersatz kann sie nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit
verlangen, höchstens Reparaturkosten oder Zeitwert, und erst nach einem
Gespräch mit den Erziehungsberechtigten. Das ausgefüllte Formular ist keine
Schuldanerkennung.
Das Formular enthält Personendaten. Die Schule bewahrt es beim Geräteinventar auf
und löscht es nach ihrer Frist.
Welche Vorlage wofür
Die Sammlung ist in fünf Gruppen geordnet: Regeln der Schule zu privaten Geräten
und KI, Vereinbarungen und Leihverträge für persönliche Geräte, Vereinbarungen für Klassen mit gemeinsamen Geräten,
Vereinbarungen für Mitarbeitende sowie Einwilligungen und Informationen für Eltern. Wer
nach Stufe, Gerät oder Format sucht, findet alles auch in der
Vorlagensammlung.
Weil Schule und Erziehungsberechtigte die Regeln zu privaten Geräten gemeinsam
erarbeiten (siehe oben), ist das Muster dafür ein Entwurf für das Gespräch mit
Elternrat, Team und Schulsozialarbeit, nicht ein fertiger Erlass. Warum der
Bildungsrat den Verzicht empfiehlt, steht unter
Medienbildung und Prävention.
Wenn Regeln verletzt werden
Nutzungsvereinbarungen nennen meist Folgen bei Verstössen, etwa technische
Einschränkungen oder dass das Gerät vorübergehend in der Schule bleibt. Wer solche
Folgen formuliert, richtet sie an den Disziplinarmassnahmen aus, die das
Volksschulgesetz (Art. 55) und die Verordnung über den Volksschulunterricht
(Art. 12 ff.) vorsehen: Die Lehrperson kann zum Beispiel eine schriftliche
Beanstandung an die Eltern richten, weitergehende Massnahmen verfügt der Schulrat.
Welche Massnahme wer anordnet, wann die Eltern anzuhören sind und welches
Rechtsmittel offensteht, zeigt die
Übersicht des Bildungsdepartements.